Beamtenbeleidigung – muss man sich als Beamter alles gefallen lassen?
Beamtenbeleidigung – was ist das eigentlich genau?
Kennen Sie den: „Sie werden zu 500 Euro Geldstrafe wegen Beamtenbeleidigung verurteilt. Möchten Sie dazu noch etwas sagen?" „Eigentlich ja, Herr Richter. Aber bei den Preisen verzichte ich lieber!“ Für Außenstehende mag dies ja witzig sein, aber als Beamter oder Beschäftigter im Öffentlichen Dienst ist das Thema „Beleidigung“ nicht so lustig. Vor allem, wenn man im direkten Kontakt mit Menschen steht, kommen Beleidigungen leider öfter vor, als man meinen möchte. Alleine im Jahr 2014 wurden in Deutschland über 225.000 Beleidigungen polizeilich erfasst – mit einem wahrscheinlich nicht gerade geringen Anteil an betroffenen Beamten.
Beamte, die an „vorderster Front“ stehen – wie zum Beispiel Polizisten oder Zollbedienstete – sind von Beleidigungen am stärksten betroffen. Kochen beim Gegenüber die Emotionen hoch, kann schon mal ein böses Wort fallen – das können Beamte auch in manchen Fällen nachvollziehen. Geht es aber zu weit und fühlt sich der Beamte persönlich angegriffen, gibt es Möglichkeiten, den Beleidiger zur Verantwortung für seine Handlung zu ziehen.
Gleich mal vorweg: den rechtlichen Tatbestand „Beamtenbeleidigung“ – auch wenn er im normalen Sprachgebrauch häufig verwendet wird – gibt es gar nicht! Eine Beleidigung ist und bleibt eine Beleidigung, egal ob sie gegen einen Beamten, einen Beschäftigten im Öffentlichen Dienst oder gegen eine Privatperson ausgesprochen wird. Wenn ein Amtsträger beleidigt wird, spricht man im Volksmund trotzdem von Beamtenbeleidigung. Vom Gesetz her gelten für Beamte dieselben Regelungen, wie bei allen anderen Personen – mit der Ausnahme, dass im Privatbereich nur der Beleidigte einen Strafantrag stellen kann, bei Beamten darf dies auch der Dienstherr oder Vorgesetzte.
Eine strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt nur auf Antrag durch den Beleidigten – daher sind Verfahren wegen Beleidigung zwischen Privatpersonen nicht so häufig und werden oft fallengelassen. Bei einer Beleidigung gegenüber einem öffentlichen Organ geht die Staatsanwaltschaft von einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung aus – die Verfahren werden seltener eingestellt als im Privatbereich und ziehen meist eine Geldstrafe nach sich. Was aber nun genau eine Beleidigung darstellt, ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen – die Grenze zwischen freier Meinungsäußerung und einer Beleidigung sind nicht klar gezogen. Grundvoraussetzung für eine Beleidigung ist auf jeden Fall, dass die Äußerung einen ehrverletzenden Inhalt hat.
Die feinen Unterschiede ...
Von Gesetz her gibt es drei Formen von Beleidigungsdelikten. Erstens die klassische „Beleidigung“ nach § 185 StGB, die folgendes Strafmaß vorgibt: „Die Beleidigung wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und – wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird – mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Was genau eine Beleidigung darstellt, wird im Gesetz selbst nicht gesagt. Die Rechtsprechung definiert die Beleidigung als den Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung. Bei der Benutzung von Schimpfworten, die nur als Beschimpfung verstanden werden können, handelt es sich eindeutig um Beleidigungen – zum Beispiel „Idiot“. Als nicht strafbare Handlungen gelten bloße Unhöflichkeiten, die keinen abwertenden Charakter gegenüber der Person direkt haben, sondern zum Beispiel die polizeiliche Maßnahme an sich kritisieren. Beleidigungen können nicht nur durch Worte, sondern auch durch Gesten erfolgen. Kommt auch noch eine Tätlichkeit hinzu – zum Beispiel Anspucken des Beamten – fällt die Strafe besonders hart aus.
Die sogenannte „Üble Nachrede“ nach § 186 StGB stellt einen eigenständigen Tatbestand dar. Auch hier erfolgt ein Angriff auf die Ehre – jedoch durch Tatsachenbehauptung. Der Beleidiger behauptet oder verbreitet Tatsachen, die den Beleidigten herabwürdigen, wobei die Tatsachen nicht nachweislich wahr oder falsch sind. Das Strafmaß beträgt auch hier bis zu zwei Jahre Haft oder eine Geldstrafe.
Das dritte Delikt wird als „Verleumdung“ nach § 187 StGB bezeichnet. Eine Verleumdung liegt vor, wenn jemand bewusst unwahre Tatsachen über eine dritte Person behauptet, die denjenigen verächtlich macht, in der öffentlichen Meinung herabwürdigt oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist. Das Resultat einer Verleumdung kann für den Täter eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre sein.
Die Verunglimpfung des Bundespräsidenten steht in Deutschland laut § 90 StGB auch unter Strafe! Unter Verunglimpfung versteht man hier eine besonders schwere Form der Ehrkränkung gegenüber dem Bundespräsidenten, die öffentlich, in einer Versammlung oder durch mediale Verbreitung erfolgt sein muss. Die Strafe reicht hierbei von drei Monaten bis zu fünf Jahren – wird aber nur sehr selten angewendet. Im Jahr 2011 wurde zum Beispiel ein Mann zu 600 Euro Geldstrafe verurteilt, weil er zwei Eier auf den damaligen Bundespräsidenten Christian Wulff geworfen hatte.
Quelle: https://www.axa.de/das-plus-von-axa/oeffentlicher-dienst/mobbing/beamtenbeleidigung