Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln
Grundsätzlich sind die apothekenpflichtigen Arzneimittel, die von deinen Behandlern (z. B. Ärzte und Zahnärzte) bei ihren Verrichtungen verbraucht oder schriftlich verordnet werden, beihilfefähig. Nicht schriftlich verordnete Arzneimittel sind nicht beihilfefähig.
Die Beihilfebestimmungen unterscheiden im Wesentlichen zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Verschreibungspflichtige Arzneimittel [§ 2 Arzneimittelgesetz (BGBl. I. S. 3394)] sind grundsätzlich beihilfefähig.
Hast du das 18. Lebensjahr vollendet, sind verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach den Arzneimittel-Richtlinien (AM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind, nicht beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind - unabhängig von ihrer Verschreibungspflicht - Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten, einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel sowie hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, es sei denn, es handelt sich um schwerwiegende Gesundheitsstörungen (z. B. Asthma). Ebenso nicht beihilfefähig sind Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, geschwürigen Erkrankungen der Mundhöhle und nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich. Auch Abführmittel sind nicht beihilfefähig, es sei denn, sie werden zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase eingesetzt.
Nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel sind für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, grundsätzlich nicht beihilfefähig.
Unter folgenden Voraussetzungen können zugelassene nicht verschreibungspflichtige und nicht apothekenpflichtige Arzneimittel jedoch als beihilfefähig anerkannt werden:
Sie werden begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingesetzt (Begleitmedikation), wenn das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist.
Sie werden zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels auftretenden schwerwiegenden, schädlichen, unbeabsichtigten Reaktionen eingesetzt (unerwünschte Arzneimittelwirkungen).
Sie gelten bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard. Diese Therapiestandards sind abschließend festgelegt und in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt.
Lege bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine vom verschreibenden Arzt ausgestellte Bescheinigung mit der Angabe der Diagnose vor. Dies erleichtert die Bearbeitung. In Zweifelsfällen wird dir die Beihilfestelle einen Vordruck zukommen lassen, den du vom verschreibenden Arzt ausfüllen lässt und der Beihilfestelle wieder vorlegst.