Echte oder unechte DU-Klausel – auf die Bedingungen kommt es an!

Die echte DU-Klausel:

Eine gute DU-Klausel erkennt man daran, dass sie dir als Versicherten tatsächlich ein vereinfachtes (Leistungs-)Anerkenntnis bietet. Dabei verzichten einige Versicherer sogar auf ein eigenes (Über-)Prüfungsrecht, wenn ein Dienstherr die Dienstunfähigkeit festgestellt hat. Ist dies der Fall, sprechen wir von einer „echten“ oder zumindest „eingeschränkt echten“ DU-Klausel. Eingeschränkt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Versicherer eine Dienstunfähigkeit ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen anerkennt, also zumindest diesen Sachverhalt überprüfen kann. Ein solches Prüfungsrecht kann dich als Versicherungsnehmer vor Willkür eines Dienstherrn schützen.

Die unechte DU-Klausel:

Lautet eine Regelung etwa „Bist du aufgrund Krankheit, Verletzung des Körpers oder Kräfteverfalls zur Erfüllung deiner Dienstpflicht nicht in der Lage und wurdest du deswegen wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt“, dann begründet dies ein vollständig eigenes Prüfungsrecht des Versicherers. Denn allein durch die „und“-Formulierung darf der Versicherer neben dem Vorliegen von Dienstunfähigkeit auch prüfen, ob die Beeinträchtigung ursächlich für die Nichterfüllung der Dienstpflicht ist. Somit kann der Versicherer zu einer abweichenden Einschätzung gegenüber dem Dienstherrn kommen. Was unter Umständen bedeutet, dass keine Versicherungsleistungen erbracht werden.

Die Günstiger-Prüfung:

Es besteht auch die Möglichkeit, dass du als Beamter nach den BU-Bedingungen berufsunfähig bist, der Dienstherr dich aber trotzdem nicht für dienstunfähig erklärt. Stattdessen wirst du auf einen anderen Posten versetzt. In solchen Fällen ist eine Formulierung in den Bedingungen, wie beispielsweise „Bei Beamten liegt Berufsunfähigkeit auch vor, wenn …“ vorteilhaft. Das „auch“ bedeutet, dass auch eine 50%ige Berufsunfähigkeit zum Erhalt der Leistung ausreichen würde.

Beamtenanwärter und Beamte auf Probe:

Weiterhin gibt es noch Besonderheiten für dich als Beamtenanwärter und Beamten auf Probe. Hier finden sich nicht selten Restriktionen in den Bedingungswerken, die sich auch in einer zeitlichen Befristung der Leistung auf 24 oder 36 Monate ausdrücken. Zu beachten ist hierbei, dass Beamte auf Widerruf oder Probe (letztere mit Ausnahmen bei DU aufgrund Dienstbeschädigung /-unfall) ohne Versorgungsansprüche von ihrem Dienstherrn entlassen werden können, da sie im Regelfall die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt haben.

Verzicht auf konkrete Verweisung bei der Nachprüfung von Beamten auf Lebenszeit:

Einige Anbieter verzichten bei ihrer DU-Klausel auf die Möglichkeit, dich als Beamten auf eine andere konkret ausgeübte Tätigkeit zu verweisen. Dies kann durch eine entsprechende Klarstellung in den Bedingungen erfolgen. Oder, wenn keine expliziten Regelungen getroffen wurden, durch die Bestätigung, dass der Versicherer so lange leistet, wie du als in den Ruhestand versetzte versicherte Person fortlaufende Bezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz nachweist (Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag oder Unfallruhegehalt).

Teil-Dienstunfähigkeit:

Bist du als Beamter bzw. Beamtin nur noch begrenzt dienstfähig, so ist von einer Versetzung in den Ruhestand abzusehen bzw. kann davon abgesehen werden (s. § 45 BBG bzw. § 27 BeamtStG). Die Arbeitszeit und somit auch die Besoldung werden dann entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabgesetzt, wobei zum Teil Ausgleichszahlungen erfolgen. Dies kann insbesondere bei jungen Beamten zu einer Versorgungslücke führen, welche mit der Absicherung der Teil-Dienstunfähigkeit geschlossen werden kann. Die zum Teil kostenpflichtige Teil-Dienstunfähigkeitsklausel erbringt bei einer begrenzten Dienstunfähigkeit eine anteilige Versicherungsleistung. Die Rolle der begrenzten DU sollte aber nicht überbewertet werden.

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