Darauf musst Du in den Sommerferien achten!

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen sind nur beihilfefähig, soweit sie auch bei einer Behandlung und dergleichen im Inland entstanden und beihilfefähig wären.

Um diese Voraussetzungen prüfen zu können, benötigen wir Belege in deutscher Sprache. Sie müssen Angaben über die Diagnose, die Art und den Umfang der Behandlung enthalten.

Bei Zahnersatz müssen die einzelnen Kosten für Honorar sowie Material- und Laborkosten ersichtlich sein.

Bei einem Krankenhausaufenthalt im Ausland beachte bitte, dass neben der Rechnung mit der Hauptdiagnose auch die DRG-Fallpauschale, die ICD- und die OPS-Nummern angegeben werden müssen, damit eine Vergleichsberechnung vorgenommen werden kann.

Bitte immer den entsprechenden Wechselkurs bei Rechnungen, die nicht in Euro ausgestellt vermerken.

Erstattungen von Dritten sind bei der Beihilfeberechnung mit einzubeziehen. Dies können z.B. Zusatzversicherungsleistungen wie Auslandskrankenversicherungen oder Ergänzungstarife sein. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.

Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise. Auch Schutzimpfungen aus Anlass privater Reisen sind nicht beihilfefähig.

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Wer ist denn überhaupt beihilfeberechtigt ?