Die Aufsichtspflicht von Lehrern
Tobende Kinder auf dem Pausenhof. Notorische Ausbüchser beim Schulausflug. Streitende Jugendliche im Sportunterricht. Dies und noch vieles mehr sind die täglichen Herausforderungen, wenn es um die Aufsichtspflicht von Lehrern geht. Das alles zu bewerkstelligen, bedarf einiges an Aufmerksamkeit – denn auf einen Lehrer kommen in der Grundschule ganze 16 Schüler, in der Oberstufe knapp 14. Bei der Pausenaufsicht stellt sich die Situation noch drastischer dar, denn häufig muss eine einzige Lehrkraft den Pausenhof mit mehreren hundert Kindern und Jugendlichen beaufsichtigen. Dass da auch schon mal etwas passieren kann, wird niemanden erstaunen.
Richtlinien für die Aufsicht Die Aufsichtspflicht gehört zu den wichtigsten Dienstpflichten einer Lehrkraft. Grundaufgabe der Aufsicht ist, die anvertrauten Schüler vor Schaden zu bewahren und Dritte vor Schäden zu schützen, die durch Schüler verursacht werden können. Aufsichtspflichtig ist derjenige Lehrer, dem die Schüler durch Unterrichtszuweisung oder freiwillige Übernahme anvertraut wurden. Der Schulleiter ist für die Organisation der Aufsicht verantwortlich. Grundsätzlich besteht sogar eine Aufsichtspflicht aller Lehrer gegenüber allen Schülern der Schule.
Wann und wo besteht die Aufsichtspflicht?
Die Aufsichtspflicht erstreckt sich von Unterrichtsbeginn bis zum Ende des Unterrichts – einschließlich Pausen und Freistunden. Die Aufsichtsführung am Schulgelände beginnt 15 Minuten vor dem Unterricht und endet mit dem Verlassen des Schulgeländes der Schüler. Örtliche Ausnahmen stellen Klassenfahrten, Schulausflüge etc. dar, bei denen die Aufsichtspflicht an den Orten erfüllt werden muss, an denen sich die Schüler aufhalten – dazu zählen auch der Hin- und Rückweg. Befindet sich eine Bushaltestelle innerhalb der Schulanlage, gilt auch dort Aufsichtspflicht – liegt die Haltestelle außerhalb der Schulanlage ist dort grundsätzlich keine Aufsichtspflicht vorgeschrieben.
Für den Schulweg besteht keine Aufsichtspflicht – ebenso bei Schulveranstaltungen, wenn sich ein Schüler unerlaubt entfernt, obwohl der Lehrer alles unternommen hat, um dies zu verhindern.
Aufsicht ist nicht gleich Aufsicht
Klare Regelungen über die Details der Aufsichtspflicht gibt es nicht. Schulen und Lehrkräfte haben im eigenen Ermessen über die Maßnahmen zu entscheiden. Der Umfang der Aufsicht sollte sich nach Alter, Situation und Eigenarten der Schüler richten – dennoch sollten sich die Schüler durchgehend beaufsichtigt fühlen. Somit bedeutet Aufsichtspflicht nicht zwingend die ununterbrochene Anwesenheit der Aufsichtsperson. Grundschüler, die der Lehrer kennt und ihre Eigenarten abschätzen kann, können kurz im Klassenzimmer alleine gelassen werden – nicht jedoch in einer eventuell gefährlichen Situation, wie im Sport- oder im Chemieunterricht. Bei Berufsschülern, ist eine ständige Anwesenheit nicht erforderlich.
Die drei Säulen der richtigen Aufsichtsführung
Die Aufsichtspflicht an Schulen stützt sich auf drei Komponenten: Sie muss präventiv, aktiv und kontinuierlich erfolgen.
Unter präventiver Aufsichtsführung versteht man vorausschauendes und umsichtiges Handeln. Der Lehrer muss alle Gefahrenquellen im Blick haben und sollte für den Fall des Falles wissen, wie er diese Gefahren abwenden kann.
Im Rahmen einer aktiven Aufsichtsführung darf sich der Lehrer nicht mit Warnungen und Weisungen gegenüber den Schülern zur Unfall- und Schadensverhütung begnügen. Dazu gehört, dass er bei Nichtbeachtung Konsequenzen – unter anderem Verbote – durchsetzt.
Kontinuierliche Aufsichtsführung bedeutet, dass die Aufsicht ununterbrochen ausgeübt wird. Nachdem es keinem Lehrer möglich ist, jeden einzelnen Schüler ständig im Auge zu behalten, sollte die Form der Aufsicht so gewählt werden, dass sich die Schüler zumindest durch die Anwesenheit des Lehrers beaufsichtigt fühlen.
Quelle: https://www.axa.de/das-plus-von-axa/oeffentlicher-dienst/haftung/tuecken-dienstalltag