Diese Leistungen werden von der Beihilfe nicht übernommen!

In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Leistungen, die von der Beihilfe nicht übernommen werden. Die Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung für Beamte und deren Angehörige, die einen Teil der Krankheitskosten abdeckt. Dennoch gibt es bestimmte Leistungen, die nicht beihilfefähig sind. Hier sind einige der wichtigsten:

  1. Kosmetische Behandlungen Kosmetische Eingriffe, die nicht medizinisch notwendig sind, wie Schönheitsoperationen oder ästhetische Zahnbehandlungen, werden in der Regel nicht von der Beihilfe übernommen.

  2. Alternative Heilmethoden Viele alternative Heilmethoden, wie Homöopathie, Akupunktur oder Osteopathie, sind oft nicht beihilfefähig, es sei denn, sie sind ausdrücklich in den Beihilfevorschriften aufgeführt.

  3. Nicht verschreibungspflichtige Medikamente Medikamente, die ohne Rezept erhältlich sind, werden in der Regel nicht von der Beihilfe erstattet. Dazu gehören auch viele frei verkäufliche Schmerzmittel und Nahrungsergänzungsmittel.

  4. Präventive Maßnahmen Vorsorgemaßnahmen, wie Impfungen oder Gesundheits-Check-ups, sind oft nicht beihilfefähig, es sei denn, sie sind gesetzlich vorgeschrieben oder werden von der Beihilfe ausdrücklich anerkannt.

  5. Reisekosten Kosten für Reisen, die im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen stehen, werden in der Regel nicht von der Beihilfe übernommen, es sei denn, es handelt sich um zwingend notwendige Fahrten zu spezialisierten Behandlungszentren.

  6. Hilfsmittel Bestimmte Hilfsmittel, wie Brillen oder Hörgeräte, sind oft nur bis zu einem bestimmten Betrag beihilfefähig. Luxusausführungen oder zusätzliche Funktionen, die nicht medizinisch notwendig sind, werden nicht erstattet.

  7. Psychotherapie Psychotherapeutische Behandlungen sind oft nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Es kann erforderlich sein, dass die Therapie von einem Facharzt verordnet und von der Beihilfestelle genehmigt wird.

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