Schwanger im Referendariat
Eine Schwangerschaft ist ein überwältigendes Ereignis und dabei spielt es keine Rolle, ob diese geplant oder ungeplant entstanden ist. Grundsätzlich kann man sich die Frage stellen, ob die Kombination wirklich eine gute Idee ist und ob es nicht einen "besseren Zeitpunkt" dafür gibt, ganz ehrlich, gibt es denn "den perfekten Zeitpunkt" ?
Hier ein Artikel der GEW zu diesem Thema:
Ratgeber für Lehramtsanwärter*innen
Lehramtsanwärter*innen haben auch während des Vorbereitungsdienstes Anspruch auf Mutterschutz und Elternzeit. Die Wiederaufnahem der Ausbildung ist nach Ablauf dieser Zeiten möglich. Lass dich dazu von der Ausbildungsbehörde beraten.
Schwangerschaft und Mutterschutz
In deinem Interesse und auch zum Schutz deines werdenden Kindes empfiehlt es sich, eine bestehende Schwangerschaft umgehend mitzuteilen. Lege der Ausbildungsschule und dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung eine ärztliche Schwangerschaftsbescheinigung vor. Die Bezirksregierung legt daraufhin die Mutterschutzfrist fest. Mit Bekanntgabe deiner Schwangerschaft wirst du mit sofortiger Wirkung vom Unterricht freigestellt, damit sowohl eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt als auch dein Immunstatus hinsichtlich verschiedener Infektionskrankheiten geklärt werden kann. Die Bezüge werden weiter gezahlt. Die Gefährdungsbeurteilung muss von der Schulleitung und von dir unterschrieben werden. Gegebenenfalls müssen Schutzmaßnahmen bestimmt werden – zum Beispiel Freistellung vom Sportunterricht und der Pausenaufsicht. Erst im Anschluss nimmst du deinen Dienst wieder auf.
Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor und endet acht Wochen nach der Entbindung beziehungsweise dem errechneten Entbindungstermin. Für diesen Zeitraum wirst du vom Schuldienst unter Fortzahlung der Bezüge befreit. Wichtig: Bei einer Geburt vor dem errechneten Entbindungstermin verlängert sich die Schutzfrist von acht Wochen um den Zeitraum, der vor dem errechneten Termin nicht in Anspruch genommen werden konnte. Bei Mehrlings- und Frühgeburten gibt es spezielle Regelung. Nicht vergessen: Nach dem freudigen Ereignis der Bezirksregierung und dem Landesamt für Besoldung und Versorgung eine Geburtsurkunde vorlegen!
Der Vorbereitungsdienst kann aus Gründen des Mutterschutzes auf Antrag verlängert werden.
Elternzeit für Lehramtsanwärter*innen
Lehramtsanwärter*innen (LAA) haben einen Anspruch auf Elternzeit für das zu betreuende Kind. Sie kann von jedem Elternteil allein oder von beiden gemeinsam genommen werden. Elternzeit ist höchstens bis zum 36. Lebensmonat des Kindes möglich.
Allein oder gemeinsam genommene Elternzeit kann auf drei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Übertragung von bis zu 24 Monaten Elternzeit auf die Zeit zwischen dem vierten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, zum Beispiel während des ersten Schuljahres, ist möglich. Wichtig: Während der Elternzeit sind LAA besonders vor Entlassung geschützt. Beamt*innen auf Probe oder auf Widerruf (LAA) dürfen während dieser Zeit nicht gegen ihren Willen entlassen werden. Die Anmeldefrist für die Elternzeit beträgt sieben Wochen, der Antrag ist auf dem Dienstweg bei der Bezirksregierung beim Dezernat 47 zu stellen. Das entsprechende Formular gibt es im Seminar.
Die Elternzeit beginnt und endet somit individuell. Für die Dauer der Elternzeit ruht die Ausbildung. Diese Zeit wird nicht auf die Dauer des Referendariats angerechnet (vgl. BASS 21-05 Nr. 9). Der Wiedereinstieg ist so zu gewährleisten, dass sich die Ausbildungsbedingungen einer kontinuierlichen Ausbildung soweit wie möglich annähern. Ist eine Wiederaufnahme zum Zeitpunkt der Beendigung der Elternzeit ungünstig, kann diese auf Antrag verschoben werden, jedoch um höchstens neun Monate. Dafür muss spätestens einen Monat vor Beendigung der Elternzeit ein Antrag auf Verschiebung gestellt werden (vgl. BASS 21-05 Nr. 9). Dabei handelt es sich auf einen Antrag auf Beurlaubung ohne Anwärterbezüge. Wird die Elternzeit nach der Meldung zur Staatsprüfung angetreten, ruht das Prüfungsverfahren. Während der Elternzeit dürfen keine Prüfungsleistungen für die Staatsprüfung erbracht werden. Vor dem Antritt der Elternzeit soll die zuständige Ausbildungsbehörde über die Möglichkeiten der späteren Fortsetzung der Ausbildung beraten (vgl. BASS 21-05 Nr. 9).
Elterngeld für das erste Lebensjahr des Kindes
Unabhängig von der Elternzeit kann das Elterngeld beantragt werden. Das Elterngeld orientiert sich am individuellen Einkommen. Grundsätzlich sind dies 65 Prozent des Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate, höchstens aber 1.800 Euro pro Monat. Es kann für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes bezahlt werden. Eine Zahlung über die ersten 14 Lebensmonate ist dann möglich, wenn auch derdie Partnerin mindestens zwei Monate zu Hause bleibt.
Ratgeber für Berufseinsteiger*innen
Jedes Elternteil hat drei Jahre Elternzeit zur Verfügung. Du musst sie sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragen und gleichzeitig erklären, wann du innerhalb der ersten zwei Jahre die Elternzeit nehmen wirst. Die Elternzeit darf auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilt werden. Planst du mehr Abschnitte, muss das genehmigt werden. Du kannst bis zu 24 Monate auf das vierte bis achte Lebensjahr des Kindes legen. In der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung mit bis zu 32 Stunden wöchentlich möglich, das sind für Lehrkräfte 17 bis 22 Unterrichtsstunden je nach Schulform.
Ferienregelung für Lehrkräfte
Nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung dürfen verbeamtete Lehrer*innen die Elternzeit während der Schulferien nicht unterbrechen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen die Schulferien nicht ausgespart werden. Ausnahmen sind möglich, wenn beispielsweise der Elterngeldbezug oder der Höchstanspruch von Elternzeit in dieser Sperrfrist endet. Für Tarifbeschäftigte gilt diese Sonderregelung nicht.
Anspruch auf Elterngeld
Da Elterngeld rückwirkend nur für drei Monate gezahlt werden kann, solltest du den Antrag unmittelbar nach Geburt des Kindes stellen. Für die Berechnung des Elterngeldes ist der durchschnittliche Nettoverdienst der letzten zwölf Monate vor der Geburt maßgeblich. Elterngeld beträgt 65 bis 67 Prozent des Nettoeinkommens, begrenzt auf 1.800 Euro. Basiselterngeld kannst du für bis zu 12 Lebensmonate des Kindes bekommen, Mutterschaftsleistungen für die Mutter werden immer angerechnet. Wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht, erhöht sich die Bezugsdauer um zwei Partnermonate. Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld kannst du dich auch für zwei Lebensmonate mit ElterngeldPlus entscheiden, sodass sich der Bezugszeitraum verdoppelt.
Auch wenn du im Bemessungszeitraum kein Erwerbseinkommen hattest, kannst du Elterngeld beantragen. Das Mindestelterngeld beträgt 300 Euro. Mehrlingsgeburten und Geschwisterbonus können das Elterngeld erhöhen. Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung während des Bezugszeitraums wird angerechnet.
Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate. Abhängig davon wie früh das Kind zur Welt kommt, sind das bis zu vier Elterngeldmonate mehr.
ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus
Als Partnerschaftsbonus kannst du und der andere Elternteil jeweils bis zu vier zusätzliche Monate ElterngeldPlus bekommen, wenn ihr beide parallel zwei bis vier Monate in Teilzeit im Umfang von 24 bis 32 Stunden arbeitet. Auch Alleinerziehende können diesen Partnerschaftsbonus erhalten.