Masern-Impfschutz - wie weise ich diesen nach?

Warum Impfen gegen Masern Pflicht ist

Masern sind hoch ansteckend und können im schlimmsten Fall tödlich enden. Um die Infektionskrankheit wirksam zu bekämpfen, trat am 1. März 2020 das Masernschutzgesetz in Kraft. Kern des Gesetzes ist die sogenannte Impfpflicht. Für wen sie gilt und was sie bedeutet – eine Übersicht.

Für wen gilt die Impfpflicht?

Eltern müssen seit dem 1. März 2020 nachweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft oder immun sind, wenn sie sie in einer Kindertagesstätte, einer Schule oder einer Tagespflege anmelden. Auch das Personal in diesen Einrichtungen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Flüchtlingsunterkünften, Arztpraxen und Krankenhäusern müssen geimpft sein.

Was passiert, wenn kein Impfschutz nachgewiesen ist?

Ohne Impfschutz dürfen Kinder und Mitarbeiter in den jeweiligen Einrichtungen weder betreut werden noch dort tätig sein. Wer gegen die Impfpflicht verstößt, muss außerdem mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro rechnen.

Wann muss der Impfschutz nachgewiesen werden?

Wer am 1. März 2020 schon in den genannten Einrichtungen betreut wurde oder dort arbeitete, musste den Impfschutz bis zum 31. Juli 2022 nachweisen. Diese Frist sollte eigentlich im August 2021 enden. Sie war aber wegen der Corona-Pandemie zwei Mal verlängert worden.

Wie wird der Nachweis erbracht?

Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.

Was geschieht bei schul- oder unterbringungspflichtigen Personen?

Fehlt bei schul- oder unterbringungspflichtigen Personen der Impfnachweis, dann muss die jeweilige Einrichtungsleitung das zuständige Gesundheitsamt informieren. Das kann die betreffende Person dann zu einer Beratung einladen, wenn sie den Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist nicht erbringt. Unabhängig davon kann das Gesundheitsamt im Einzelfall Tätigkeits- oder Betretungsverbote sowie ein Bußgeld aussprechen.

Gibt es Ausnahmen?

Ausgenommen sind Menschen, die vor 1971 geboren sind, weil diese mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits mit Masern infiziert waren. Auch Kinder unter einem Jahr können ohne Nachweis in Einrichtungen aufgenommen werden. Personen, bei denen eine Impfung zu gefährlichen gesundheitlichen Schäden führen würde, sind mit entsprechendem Nachweis ebenfalls von der Impfpflicht ausgenommen.

Wo kann man sich impfen lassen?

Künftig sollen alle Ärzte – außer Zahnärzte – die Impfung durchführen können. So kann man sich also bei fast jedem Arztbesuch impfen lassen.

Wer trägt die Kosten für die Impfung?

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf die Masernschutzimpfung. Bei privat Versicherten richtet sich die Kostenübernahme nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag.

Warum ist das Gesetz eigentlich notwendig?

Um Masern vollständig zu eliminieren, müssen mindestens 95 Prozent der Bevölkerung geimpft sein. Bisher hat Deutschland diese Impfquote nicht erreicht. Das soll sich mit dem Maserschutzgesetz ändern.

Wo gibt es weitere Informationen?

Ausführliche Informationen zum Masernschutzgesetz finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit und auf www.masernschutz.de.

Quelle:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/masernschutzgesetz-faq-1726224

Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt in Nordrhein-Westfalen Hinweise für Bewerberinnen und Bewerber

Nachweis des Masernschutzes

Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes zum 01.03.2020 müssen Personen, die eine Tätigkeit in Schulen und Ausbildungseinrichtungen aufnehmen und nach dem 31.12.1970 geboren sind, regelmäßig einen Masern-Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine Kontraindikation gegen die Masern-Impfung nachweisen (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Ziffern 1 und 2 IfSG). Der Nachweis des ausreichenden Impfschutzes gegen Masern ist spätestens bis zum

  1. April 2023 (Nachreichtermin) vorzulegen. Der Nachweis kann entweder durch

• eine Impfdokumentation (z. B. ein „Impfpass“), die nachweist, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder ein ärztliches Zeugnis, welches bestätigt, dass

• eine Immunität gegen Masern vorliegt oder

• aufgrund einer medizinischen Kontraindikation keine Impfung erfolgen kann

Sollte die Impfdokumentation oder das ärztliche Zeugnis nicht bis zum 17.04.2023 bei der zuständigen Bezirksregierung vorliegen, kann eine Einstellung zum 01.05.2023 nicht erfolgen.

Bitte drucken Sie mit Ihren Antragsunterlagen auch das Formular „Nachweis - Bescheinigung“ aus, und händigen Sie dieses ggfls. Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt aus.

Sofern Sie im Besitz eines Impfausweises sind, sollte dieser Ausweis unbedingt ebenfalls zu diesem Termin mitgenommen und vorgelegt werden.

Das ausgefüllte Formular oder die Impfdokumentation müssen bis zum 17.04.2023 bei der zuständigen Bezirksregierung eingereicht werden. Der 17.04.2023 ist ein Ausschlusstermin, d.h. später vorgelegte Impfdokumenationen oder ärztliche Zeugnisse können nicht mehr anerkannt werden. Kosten, die durch das Ausstellen dieses ärztlichen Zeugnisses entstehen, sind von Ihnen zu tragen.

Quelle: https://www.schulministerium.nrw.de/sevon/2022_2/allgemeineHinweise/Hinweise_fuer_Bewerberinnen_und_Bewerber.pdf

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Einstellungen in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt in NRW zum 01.05.2023

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Schwanger im Referendariat