Steuertipps Nummer 1: Arbeitsmittel
Heute starten wir mit dem Steuertipp Nummer 1 für Euch und das sind die Arbeitsmittel.
Als Werbungskosten können alle Ausgaben für Arbeitsmittel berücksichtigt werden, die nicht von Eurem Dienstherrn ersetzt werden und für Eure dienstlichen Zwecke genutzt werden.
Sollten sich einzelne Gegenstände auch privat nutzen lassen, so werden diese nur berücksichtigt, wenn Ihr diese überwiegend beruflich nutzt.
Was sind denn nun berücksichtigungsfähige Arbeitsmittel?
- Euer beruflich genutzter Laptop, PC oder Tablet
- Die entsprechende Periphere wie Drucker, Scanner und Pencil
- Die zugehörigen Verbrauchsmaterialien wie Papier, Tinte und Toner
- Das Laminiergerät und die passenden Folien
- Ein Taschenrechner
- Locher, Tacker und Heftstreifen
- Schreib- und Beschriftungsmaterial
- Bastelutensilien und Material für den Kunstunterricht
- Belege für Kopien
- Eure Taschen und Rucksäcke
- Selbstverständlich auch Fachbücher, Hörbücher und Filme
- Apps
Natürlich muss Euer Arbeitszimmer ebenfalls eingerichtet werden, so dass folgende Einrichtungsgegenstände als Werbungskosten zählen können:
- Schreibtisch
- Bürostuhl
- Regale für Bücher und Ordner
- Blumen
Bei den o. g. Beispielen für die Arbeitsmittel kann man davon ausgehen, dass z. B. die Einrichtungsgegenstände länger als ein Jahr genutzt werden. Habt Ihr für einzelne Gegenstände mehr als 800 € zzgl. Mehrwertsteuer bezahlt, so müssen die Anschaffungskosten über die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden. In den s. g. Afa-Tabellen findet Ihr als Nutzungsdauer für Euren Laptop oder das Tablet einen Zeitraum von 3 Jahren – der Schreibtisch muss allerdings 13 Jahre halten.
An dieser Stelle ganz klar der Hinweis, dass es sich hier lediglich um Tipps und keine Beratung im steuerrechtlichen Sinne handelt.
Euer Jan